Der Stadtrat beschließt:
- den Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 284/39 der Gemarkung Stelzendorf
- die Haushaltsansätze werden einnahmeseitig in der Haushaltsstelle 88110.34040 "Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken Südwest-Quadrant" und ausgabeseitig in der Haushaltsstelle 88110.98740 "Grundvermögen/Gewerbe- und Sondergebiete - Zuweisung und Zuschüsse für Investitionen/Subvention Grundstücksverkäufe Südwest-Quadrant" um 91.020 EUR erhöht.
Grundstück: Carl-von-Bach-Straße
Gemarkung: Stelzendorf
Flurstück: 284/39 (Teilfläche)
Kauffläche: ca. 6.068 m²
Gesamtfläche: 44.936 m²
Eigentümer: Stadt Chemnitz
Käufer: Herr Dr. Klaus Hoffmann, Michaelstraße 42 b, 09116 Chemnitz
Der Grundbesitz wird an den Käufer mit einem Nachlass wie folgt veräußert:
Kaufpreis: 151.700 EUR (25 EUR/m² x 6.068 m²
Im Kaufpreis ist der Erschließungsbeitrag in Höhe von 48.466,72 enthalten (7,99 EUR/m²).
Verkehrswert: 242.720 EUR (40 EUR/m²)
Kaufpreisnachlass: 91.020 EUR (15 EUR/m²)
Haushaltsstelle: 88110.98740
Belastungsvollmacht:
Die Stadt Chemnitz als Eigentümerin des Kaufgrundbesitzes erteilt dem Käufer vorbehaltlich entsprechender kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung Vollmacht zur Belastung des Kaufgrundbesitzes mit – auch vollstreckbaren (§ 800 ZPO) Grundpfandrechten, von der jedoch nur an der Notarstelle des
amtierenden Notars Gebrauch gemacht werden kann. Der Kaufpreis für den Kaufgrundbesitz und eventuelle Verzugszinsen sind aus dem durch das Grundpfandrecht gesicherten Darlehen in voller Höhe auszuzahlen.
Grundbuchrechtliche Sicherung des Kaufpreisnachlasses:
In Abteilung III des Grundbuches wird eine Grundschuld ohne Brief zur Absicherung der Differenz/Nachlass in Höhe von 91.020 EUR verzinst mit 8 % p. a. ab dem Tag der Grundbuch-eintragung zugunsten der Stadt Chemnitz an nächstmöglicher Rangstelle eingetragen. Dem Rangrücktritt wird durch die Stadt
Chemnitz zugestimmt, wenn das finanzierende Kreditinstitut die Eintragung der Grundpfandrechte an nächstmöglicher Rangstelle in Abteilung III des Grundbuches fordert. Im Falle der Insolvenz des Käufers besteht im vorgenannten Fall das Risiko des Forderungsverlustes.