Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist das Sächsische Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung sowie die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Chemnitz .
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 10 % der Jahresnettokaltmiete
Für Wohnungen, die
- im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen,
- dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird,
- ungenutzt sind,
ist die ortsübliche Miete anzusetzen. Sie wird von der Stadt Chemnitz in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.