- den Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II,
- bei zugelassenen Fahrzeugen den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I,
- bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I mit Abmeldevermerk oder die Abmeldebescheinigung,
- den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung,
- bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen den letzten Prüfbericht,
- bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch.
Der Verkäufer hat die Pflicht, der Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich den Namen und die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen (§ 13 Abs. 4 FZV). Der Anzeige ist eine vom Erwerber unterschriebene Bestätigung beizulegen, die den Empfang der o.g. Fahrzeugpapiere bestätigt. Es wird empfohlen, gleichzeitig auch eine Kopie des Kaufvertrages in der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen.
Unabhängig von der Mitteilung an die Kfz-Zulassungsbehörde sollte der Verkäufer eine Kopie des Kaufvertrages an seine Versicherungsgesellschaft schicken, um den Versicherungsvertrag zu beenden.
Der Erwerber hat die Pflicht, das Fahrzeug unverzüglich bei der für seinen Hauptwohnsitz / Firmensitz zuständigen Zulassungsbehörde auf seinen Namen umschreiben zu lassen.
Steuerpflicht: Durch eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige wird der Verkauf im örtlichen Fahrzeugregister erfasst. Dem Finanzamt werden die persönlichen Daten des Erwerbers übermittelt, wenn das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist. Für den Verkäufer endet die Kfz-Steuerpflicht. Dabei ist nicht der Tag des Verkaufes, sondern der Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige maßgebend.
Pflichten, die sich aus der Veräußerung eines Fahrzeuges ergeben, betreffen sowohl den Verkäufer als auch den Erwerber. Versäumnisse können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweis: Wenn später das verkaufte Fahrzeug rechtswidrig abgestellt gefunden wird (z.B. als Autowrack), wendet sich die zuständige Ordnungsbehörde an den letzten eingetragenen Halter. Dieser wird zur Entfernung des Fahrzeuges herangezogen. Wenn dann kein Kaufvertrag mehr existiert, trägt meist der Verkäufer alle anfallenden Kosten.