- die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), der Fahrzeugbrief entfällt bei bereits zugeteiltem C-Kennzeichen, wenn sich das Kennzeichen und der Fahrzeughalter nicht ändern und seit dem 01.10.2005 bereits ein neuer Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ausgestellt worden ist
- bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: der Fahrzeugbrief und der bisherige Fahrzeugschein mit Abmeldevermerk bzw. der Fahrzeugbrief mit Abmeldebescheinigung,
- die Kennzeichentafel(n) zur Entstempelung; entfällt bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen,
- die Versicherungsbestätigung, gültig für den Zeitraum des beantragten Saisonkennzeichens,
- der Nachweis über eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung (Prüfbescheinigung im Original),
- der Personalausweis oder Reisepass,
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Kfz-Steuer)
- Bei Beantragung durch Dritte sind die Vollmacht im Original und das Personaldokument (Kopie) des eingetragenen Fahrzeughalters vorzulegen. Die Vollmacht muss die Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Kfz-Steuer) sowie die Einverständniserklärung enthalten, dass dem Bevollmächtigten die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse des Fahrzeughalters sowie etwaige Steuerrückstände mitgeteilt werden.
Fahrzeuge mit Saison-Kennzeichen dürfen außerhalb des Betriebszeitraumes nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Haupt- und Abgasuntersuchungen, die im Ruhezeitraum des Saison-Kennzeichens fällig werden, sind im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchzuführen.
Beim Erlöschen des Versicherungsschutzes, auch im Ruhezeitraum, ist für das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich die Außerbetriebsetzung zu beantragen.
Die Verwaltungsgebühr für Saison-Kennzeichen und für eventuelle spätere Änderungen des Zulassungszeitraumes beträgt jeweils 25,60 Euro. Abhängig vom zu bearbeitenden Vorgang können weitere Gebühren anfallen.