dient neben ihrer Funktion der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte am Kfz vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Gegenüber dem bisherigen Fahrzeugbrief und auch gegenüber der Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die Zulassungsbescheinigung Teil II einen geringeren Datenumfang.
Insbesondere werden in die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr alle technischen Daten zum Fahrzeug eingetragen. Sie hat das Format DIN A4 und wird nur einseitig bedruckt. Im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzes sind nur noch zwei Haltereinträge möglich. Daher erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II.
Neu seit dem 01.10.05 ist auch, dass
bei einer Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr eingezogen, sondern nach Eintragung eines Abmeldevermerkes wieder ausgehändigt wird. Damit soll die Wiederzulassung in einem anderen EU-Land erleichtert werden.
Es gibt
keine Umtauschpflicht für die bisherigen Fahrzeugpapiere. Erst bei einer Umschreibung wegen Halter- oder Standortwechsel, Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung oder bei Änderung der Daten zum Fahrzeughalter oder zur Fahrzeugtechnik werden neue Dokumente ausgestellt.