- die Versicherungsbestätigung, ausgestellt für ein Kurzzeit-Kennzeichen,
- bei Überführung ins Ausland die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief),
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei Antragstellern, die nicht in Chemnitz gemeldet sind und die vollständige Wohnanschrift im Dokument nicht eingetragen ist, wird zusätzlich zum Reisepass noch eine Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde (Bürgeramt, Meldebehörde) benötigt,
- Firmen und juristische Personen benötigen zusätzlich:
- den Auszug aus dem Handelsregister und die Gewerbeanmeldung,
- den Personalausweis oder Reisepass eines Unterschriftsberechtigten der Firma,
- Bei der Beantragung durch Bevollmächtigte (Dritte) werden die Vollmacht im Original und die Ausweiskopie des Antragstellers benötigt. Bei Firmen werden Vollmachten nur anerkannt, wenn der Vollmachtgeber gemäß Handelsregistereintrag unterschriftsberechtigt ist (Geschäftsführer oder Prokurist). Die Vorlage der Ausweiskopie des Vollmachtgebers ist erforderlich.
Nach Ablauf der Gültigkeit werden die Kurzzeit-Kennzeichen vom Antragsteller in eigener Zuständigkeit entsorgt.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für ein Fahrzeug verwendet werden. Der Antragsteller ist vor Fahrtantritt verpflichtet, den Fahrzeugschein (technische Beschreibung) ordnungsgemäß auszufüllen, sofern diese Eintragung nicht bereits durch die Kfz-Zulassungsbehörde vorgenommen wurde.
Die Verwaltungsgebühr für Kurzzeitkennzeichen beträgt 10,50 €.