- Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) und Kennzeichen
- bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: Fahrzeugbrief und bisheriger Fahrzeugschein mit Abmeldevermerk bzw. Fahrzeugbrief mit Abmeldebescheinigung
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
- bei Fahrzeugen, die bisher nicht in Deutschland zugelassen waren, die ausländischen Fahrzeugpapiere, ein Gutachten gemäß § 21 StVZO bzw. die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Kaufvertrag oder Rechnung im Original
- Versicherungsbestätigung (3-fach, gelb)
- Personalausweis oder Reisepass
- Firmen und juristische Personen benötigen zusätzlich die Gewerbeanmeldung und den Auszug aus dem Handelsregister
- Bei der Beantragung durch Bevollmächtigte werden die Vollmacht im Original und die Ausweiskopie des Antragstellers benötigt. Bei Firmen werden Vollmachten nur anerkannt, wenn der Vollmachtgeber unterschriftsberechtigt ist. Die Vorlage der Ausweiskopie des Vollmachtgebers ist erforderlich.
Seit dem 01.07.2010 unterliegen alle Ausfuhrkennzeichen der Steuerpflicht. Vom Antragsteller oder einer beliebig anderen Person ist eine Einzugsermächtigung für ein inländisches Konto zu erteilen. Ist dies nicht möglich, müssen die Kraftfahrzeugsteuern nach Festsetzung durch das Finanzamt vorab entrichtet werden. Danach soll der Einzahlungsbeleg der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
Formular: Teilnahme zum Lastschrifteinzugsverfahren
Hinweis: Die Kfz-Zulassungsbehörde kann vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens die Vorfahrt des Fahrzeuges zur Identitätsprüfung fordern.
Nach Ablauf der Gültigkeit werden die Ausfuhr-Kennzeichen vom Antragsteller in eigener Zuständigkeit entsorgt.
Für die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird eine Verwaltungsgebühr von mindestens 33,90 € erhoben. Weitere Gebühren können in Abhängigkeit vom zuzulassenden Fahrzeug bzw. vom Umfang der auszustellenden Fahrzeugdokumente entstehen.