Der Antrag auf Widerspruch gegen die
Erteilung von Melderegisterauskünften mittels automatisierten
Abrufs über das Internet ist beim Einwohnermeldeamt, Elsasser
Str. 8 oder in den Bürgerservicestellen Rathaus (Markt 1),
Vita-Center, Sachsen-Allee, Grüna, Rabenstein und Wittgensdorf
zu stellen.
Amtliche Bekanntmachung, veröffentlicht im Sächsischen
Amtsblatt Nr. 43 vom 25.10.2007:
"Hinweis der Sächsischen Anstalt für kommunale
Datenverarbeitung über das Bestehen eines Widerspruchsrechts
sowie eines Auskunftsrechts im Zusammenhang mit dem automatisierten
Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Kommunale
Kernmelderegister (KKM) gemäß § 4a Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 SAKDG in Verbindung mit § 32 Abs. 5 SächsMG
vom 4. Oktober 2007
Aufgrund von § 32 Abs. 5 des Sächsischen Meldegesetzes
(SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 388) in Verbindung mit § 4a des Gesetzes
über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für
kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl.
S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar
2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist, wird
auf Folgendes hingewiesen:
1. Jeder Betroffene kann einem automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte zu seiner Person aus dem Kommunalen Kernmelderegister (KKM) gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG in Verbindung mit § 32 Abs. 5 und § 36 Nr. 1 Buchst. d SächsMG bei der Meldebehörde des Wohnorts
widersprechen. Liegt ein Widerspruch vor, ist diese Form der Auskunftserteilung unzulässig.
2. Die
SAKD als Betreiber des Kommunalen Kernmelderegisters (KKM)
hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von Datenübermittlungen.