1. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen
Die Besetzung der Stellen in Chemnitz im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi ist abgeschlossen. Die Förderungen laufen abhängig vom jeweiligen Beginn in den Jahren 2011 und 2012 aus.
Im Rahmen des Bundes-Programms wurden bis Dezember 2009 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten durch Kommunen in Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit geschaffen. Das Programm richtete sich an Menschen, die länger als ein Jahr Arbeitslosengeld II bezogen und seit mindestens einem Jahr arbeitslos im Sinne des § 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch waren. Eine entsprechende Förderrichtlinie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 29.12.2007 im Bundesanzeiger veröffentlicht und mit Wirkung ab 10. April 2009 geändert.
www.kommunal-kombi.bund.de
2. Planungsrunden und Abstimmung
Die Planung der Stellen geschah durch die fachlich zuständigen kommunalen Stellen (Ämter) in Abstimmung mit den künftigen Arbeitgebern (freie Träger der Bereiche Sport, Soziales, Gesundheit, Jugend usw.).
Diese Planung umfasste auch die Bereitstellung zusätzlicher kommunaler Haushaltsmittel für die Bezuschussung der notwendigen Eigenanteile. Diese Bezuschussung hatte der Stadtrat in seiner Sitzung am 9. Juli 2008 beschlossen.
Im Mai/Juni 2008, im November/Dezember 2008 sowie im Mai/Juni 2009 haben Planungsrunden durch die fachlich zuständigen kommunalen Stellen (Ämter) in Abstimmung mit den künftigen Arbeitgebern (freie Träger der Bereiche Kultur, Sport, Soziales, Gesundheit, Jugend usw.) stattgefunden.
Übersicht zum Bestand und zur Förderdauer der Stellen:
Übersicht zu Kommunal-Kombi-Stellen bei freien Trägern (24 kB)
3. Nachbesetzungen von Arbeitsplätzen
Im Falle von Nachbesetzungen von Arbeitsplätzen während des Bewilligungszeitraumes ist darauf zu achten, dass für die Kommunal-Kombi-Arbeitsplätze, für die eine Besetzung mit einer Person im Alter von ab 50 Jahren bewilligt wurde, die Nachbesetzung aus fiskalischen Gründen ebenfalls nur mit einer Person im Alter von ab 50 Jahren erfolgen darf.
4. Anzeigepflicht der Träger gegenüber den Zuwendungsgebern im Falle der Erkrankung von Arbeitnehmern
Über das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wurden die Förderregionen darauf hingewiesen, dass laut Angaben des Bundesverwaltungsamtes (BVA) manchen Zuwendungsempfängern die Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin während der Förderdauer unbekannt sind. Dazu beachten Sie bitte die
Hinweise des BVA auf seiner Website.
Die Antragsteller sind verpflichtet, alle Einnahmen und Änderung der Finanzierung mitzuteilen. Leider müsse das BVA jedoch davon ausgehen, dass insbesondere die Erstattung aus der Umlage U1 häufig nicht angezeigt werde. Dem BVA sei häufig nicht bekannt, ob ein Betrieb am U1-Verfahren teilnimmt. Selbst aus den Lohnabrechnungen werde eine Erstattung aus dem U1-Verfahren in der Regel nicht deutlich, weil dort weiterhin der volle Lohn angezeigt werde. Erst wenn der Teilnehmer Krankengeld erhält, wird auf den Lohnabrechnungen sichtbar, dass jemand bereits sechs
Wochen arbeitsunfähig ist. Ob vorher aber eine Erstattung über U1 erfolgt sein könnte, ist dadurch immer noch nicht erkennbar.
Die Träger sind verpflichtet, auch in den Fällen der Erkrankung von Arbeitnehmer/innen, bei denen eine Umlage geflossen ist, die entsprechende Meldung an das BVA und an die sonstigen Zuwendungsgeber, insbes. an die Kommune, zu tätigen. Es muss eine anteilige Verrechnung mit den einzelnen Förderbeträgen erfolgen. Das Thema läuft beim BVA unter der Bezeichnung „U1/U2-Problematik".
Weitere Informationen zum Thema:
Die Umlage U1 ist eine Ausgleichskasse des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seiner Mitarbeiter. Die Umlage U1 ist verpflichtend für Betriebe bis regelmäßig 30 Mitarbeiter. Betriebe mit regelmäßig über 30 Mitarbeitern sind davon nicht betroffen. Im Fall der Krankheit eines Mitarbeiters kann sich der Betrieb von der Umlagekasse grundsätzlich bis zu 80 % des fortzuzahlenden Entgeltes und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile erstatten lassen. Allerdings kann die Krankenkasse, die für die Erstattung zuständig ist, diese Erstattungshöhe durch Satzungsbestimmungen beschränken.
Die Umlage U2 - Mutterschaft - ist seit Januar 2006 ein verpflichtendes Ausgleichsverfahren für alle Arbeitgeber. Die Arbeitgeber erhalten dabei alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge und während des allgemeinen Beschäftigungsverbotes den von ihnen ausgezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse in voller Höhe erstattet.
5. Wichtiger Hinweis: Umsatzsteuer
Die Arbeitgeber sind gehalten, eigenständig zu prüfen, ob der gewährte kommunale Zuschuss in ihrer konkreten Situation umsatzsteuerpflichtig ist. Im Falle einer Steuerschuld ist diese aus Eigenmitteln zu finanzieren. Die Arbeitgeber sollten ihre Steuerberater anfragen.
6. Projektabschluss und Aufbewahrung der Kommunal-Kombi-Akten
Das Bundesverwaltungsamt gibt Informationen zu Projektabrechnungen und anderem unter
www.kommunal-kombi.bund.de und unter der Telefon-Hotline 0228 993585700.
Nach Abschluss der Maßnahme ist der Schlussverwendungsnachweis vom Arbeitgeber in Kopie bei der zuständigen kommunalen Stelle einzureichen.
Die Kommunal-Kombi-Akten sind durch die Arbeitgeber (freie Träger) nach Vorgabe von Bund und Land 15 Jahre nach Ablauf der Maßnahmen aufzubewahren (im Falle von Revisionen).
Beispiel: Für 2012 auslaufende Maßnahmen ist die Aufbewahrung der Akten bis Ende 2027 erforderlich.
7. Ergebnisse
Bis Juni 2011 waren 333 Stellen besetzt, davon 235 bei freien Trägern. Zum Stand 01.07.2011 waren 327 Stellen, zum Stand 01.08.2011 waren 325 Stellen besetzt. Beim Jobcenter Chemnitz wurden 95 Stellenangebote aufgegeben.