Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Bewohnerparkausweis beantragen


Wenn Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz an einer Adresse in Chemnitz gemeldet sind, für die eine Bewohnerparkzone gilt, können Sie einen Bewohnerparkausweis beantragen.

Der Bewohnerparkausweis ist gültig für ein oder wahlweise für zwei Kalenderjahre.

Jeder Antragsteller hat Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis.

Hinweis:
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird eine entsprechende Verwaltungsgebühr sowie Portokosten in Höhe von 0,52 € erhoben. Die Gebühren sind unter Angabe des Kassenzeichens (zu finden auf Ihrem Gebührenbescheid) an die Stadt Chemnitz zu überweisen.

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Antrages werden erhoben:
  • 30,00 Euro für ein Jahr
  • 60,00 Euro für zwei Jahre
  • 25,00 Euro für die erneute Ausstellung nach Verlust
  • 17,00 Euro für die Austellung aufgrund Änderung.

Rechtsgrundlage:
  • § 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Antrag auf Erteilung eines Bewohner-Parkausweises (Original)
  • Nachweis des Wohnsitzes (Kopie)

    Der Nachweis des Wohnsitzes erfolgt durch die Vorlage des Personalausweises oder eines gültigen Ausweisdokumentes bzw. einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist.

  • Kfz-Zulassung (Kopie)
  • Nutzungserklärung des jeweiligen Kfz-Halters (Kopie)

    Nur erforderlich, wenn Antragsteller und Halter nicht identisch sind.

  • Führerschein (Kopie)

    Nur erforderlich bei Antrag auf Bewohnerparkausweis mit Nutzungserklärung

  • Car-Sharing-Vertrag bzw. Mietvertrag (Kopie)
    Nur erforderlich bei Mietfahrzeugen.
  • aktueller Bewohnerparkausweis (Original)
    Nur erforderlich bei Kennzeichenwechsel.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per E-Mail (Antrag als PDF-Datei)
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
     
  • Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
    Sie benötigen einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, eine eID-Karte für Unionsbürger oder einen elektronischen Aufenthaltstitel. Hinweise zum Personalausweis finden sie auf der Seite https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/.

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Bewohnerparkausweis
  • Gebührenbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post

3 Monate

Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG

  • § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • § 6 Abs. 1 Nr. 15 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • §§ 1 und 9 Verwaltungskostengesetz (VwKG) i. V. m. § 1 Gebührennummer 265 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Das Auslegen einer Kopie des Bewohnerparkausweises im Fahrzeug bzw. Veränderungen jeglicher Art am Bewohnerparkausweis kann eine Urkundenfälschung darstellen, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht.

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Bekommt man Gebühren erstattet, wenn der Bewohnerparkausweis nicht mehr benötigt wird, obwohl er noch gültig ist?

Die entrichtete Gebühr ist eine Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung, welche mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises abgeschlossen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Parkgebühr. Eine Rückerstattung von Teilbeträgen ist daher nicht möglich.